Immer wieder kommt die Frage, was es eigentlich mit Kehrbezirken und Bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer*innen auf sich hat. Dazu ein paar kurze Erläuterungen:
Kehrbezirk
Deutschland ist in Kehrbezirke aufgeteilt, wobei diese Bezirke nichts mehr mit dem eigentlichen „Kehren von Kaminen“ zu tun haben, sondern mit der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben.
Bevollmächtigte Bezirkskaminkehrer*innen
Jeder Kehrbezirk in Deutschland wird von einem/einer Bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer*in betreut. Dieser/diese muss im Gebiet gewisse Aufgaben durchführen, die von Gesetz wegen vorgeschrieben sind, um (zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt) die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen zu gewährleisten.
Sie suchen den/die für Sie zuständigen Bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer*in?
Abnahme von Feuerungsanlagen
Bevollmächtigte Bezirkskaminkehrer*innen sind verpflichtet, alle in ihrem Bezirk neu errichteten oder geänderten Feuerungsanlagen hinsichtlich ihrer Betriebs- und Brandsicherheit zu beurteilen und die entsprechenden baurechtlichen Bescheinigungen auszustellen.
Feuerstättenschau
Bevollmächtigte Bezirkskaminkehrer*innen sind in ihren Kehrbezirken verantwortlich für die Durchführung der Feuerstättenschau (i. d. Regel alle drei bis vier Jahre, mindestens zweimal innerhalb von sieben Jahren) und die Erstellung eines entsprechenden Feuerstättenbescheids. Dabei wird unter anderem kontrolliert, ob Rohre und weiterer Abgasanlagen dicht sind, Brandschutzabstände der Bauteile zu brennbaren Stoffen (hölzerne Decken, Türen) eingehalten wurden, eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung gewährleistet ist und die Anlage und ihre Teile bedenkliche Verschleißspuren aufweisen.
Feuerstättenbescheid
Im Feuerstättenbescheid werden die Arbeiten aufgelistet, die nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen, dazu gehört die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BimSchV), an der Feuerstätte durchgeführt werden müssen.
Was sind jetzt die Pflichten des Hausbesitzers?
Aufgabe und Verantwortlichkeit des Hausbesitzers ist es gemäß dem Feuerstättenbescheid einen zugelassenen Fachbetrieb mit der Ausführung der notwendigen Arbeiten zu beauftragen. Die Durchführung dieser Arbeiten müssen dem/der Bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer*in dann auf einem Formblatt zu bestätigt bzw. eine entsprechende Messbescheinigung vorgelegt werden.
Vorsicht ist bei einer Überschreitung der Vorlagefrist geboten, denn dies führt zu einer Meldung an die zuständige Behörde, die nachfolgend ein Mahnverfahren veranlasst und bei Erfolglosigkeit sogar eine zwangsweise Durchführung der Arbeiten anordnen kann.
Wen darf der Hausbesitzer mit den erforderlichen Tätigkeiten beauftragen?
Grundsätzlich kann sowohl der/die Bevollmächtigte Bezirkskaminkehrer*in wie auch ein anderer registrierter Fachbetrieb, der mit dem Kaminkehrerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, die Arbeiten übernehmen.
Andreas Haberzett
Kaminkehrermeister
Energieberater (HWK)
Brandschutztechniker